Schwangerschaft und Feuerwehrdienst
Nach den Bestimmungen des § 14 der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ dürfen für den Feuerwehrdienst nur körperlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werde.
Frauen sind während der Schwangerschaft und Stillzeit vorübergehend nicht körperlich im o.g. Sinne geeignet.
Die Vorschrift stellt grundsätzlich auf den Schutz der Feuerwehrangehörige ab und dient im vorliegenden Fall der Abwehr von Gefahren für Mutter und Kind.
In Anlehnung an das Mutterschutzgesetz dürfen daher Frauen an Einsätzen und Übungen von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung und während der Stillzeit nicht teilnehmen.
Bei Früh- und Mehrlinsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen.
Die Teilnahme an praktischen Lehrgängen, die Übungen unter Einsatzbedingungen oder ähnliche belastende Tätigkeiten erfordern, ist ebenfalls ausgeschlossen.
Auch Feuerwehrdienst auf eigene Verantwortung ist nicht möglich. Das ungeborene Kind ist versicherte Person der Unfallkasse, sofern Feuerwehrdienst ausgeübt wird. Körperliche und psychische Belastungen in Haushalt und Familie können nicht vergleichsweise herangezogen werden, weil im Privatbereich jede Person eigenverantwortlich handelt, also auch selbst haftet.
Werdende Mütter haben dem Träger des Brandschutzes die Schwangerschaft und das Ende der Stillzeit mitzuteilen, sobald ihnen der Zustand bekannt ist.
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